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Anfangsvermögen Mit Inkrafttreten des neuen Zugewinnausgleichsrechtes am 1. September 2009 hat sich auch hier in erheblichem Umfang das Recht geändert. Anfangsvermögen ist das Vermögen eines jeden Ehepartners zu Beginn der Ehe. Das Anfangsvermögen konnte bisher nicht kleiner als 0,- Euro sein. Das neue Recht gestattet jetzt auch ein sog. negatives Anfangsvermögen eines oder beider Ehepartner. Damit unterliegen alle in der Ehe getilgten Schulden dem Zugewinnausgleich. Das heißt, dass das Bezahlen von Schulden als Gewinn betrachten wird. Praxistipp: Um zu einem späteren Zeitpunkt beweisen zu können, die groß das jeweilige Anfangsvermögen war, sollten Sie eine Aufstellung Ihrer Vermögenswerte, also auch Ihrer Schulden, machen. 
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