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Besonderheit: Betreuter Umgang Auch begleiteter Umgang genannt Insbesondere bei Kleinkindern, in Fällen, in denen sich Kind und Elternteil lange nicht gesehen haben oder das Umgangsrecht zum Schutze des Kindes nur im Beisein neutraler Dritter ausgeübt werden kann, kann ein sog. betreuter Umgang vorgesehen werden. Das bedeutet, dass der Umgang unter Aufsicht einer dritten Person stattfindet. Hierbei kann es sich um Mitarbeiter des Jugendamtes oder aber eine Bezugsperson aus der Verwandtschaft (z.B. Großeltern) handeln. 
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