|
|
|
|
Definition Geschiedenenunterhalt Das Gesetz definiert den Geschiedenenunterhalt als nachehelichen Unterhalt. Geschiedenenunterhalt wird auch als Elementarunterhalt bezeichnet. Der Geschiedenen- oder Elementarunterhalt umfasst den allgemeinen regelmäßigen Lebensbedarf für Wohnen, Nahrung, Kleidung etc. Die Unterhaltshöhe wird vom Familiengericht auf der Grundlage der jeweils vorliegenden Einkommenssituation festgelegt (vgl. die Berechnungsbeispiele). 
|
|