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Ein oder zwei Anwälte?


Grundsatz: Zwei Anwälte sind erforderlich

 

Weitverbreitet ist die Auffassung, dass sich die Ehepartner aus Kostengründen nur eine Anwältin oder einen Anwalt nehmen sollten.


Dies ist grundsätzlich nicht möglich. Die anwaltliche Berufsordnung (kurz: BRAO) verlangt vom Anwalt, dass er bereits den Anschein einer Vertretung der Interessen beider Eheleute vermeidet. Dahinter steht die Überlegung des Mandantenschutzes. Jeder Mandant soll von vornherein wissen, wessen Interessen der Anwalt vertritt.

 

Ein Anwalt, der bei widerstreitenden Interessen nicht sofort das Mandat niederlegt, verstößt gegen folgende Gesetze:

 

Strafrecht: Strafbarkeit wegen Parteiverrats gem. § 356 Strafgesetzbuch

 

Standesrecht: Verstoß gegen § 43 a Abs. 4 der anwaltlichen Berufsordnung

 


 

 

Ausnahme: Lediglich ein Anwalt ist ausreichend (für den Antragsteller), wenn

 

1.) ein Rechtsanwalt nur für den Antragsteller tätig ist und die andere Seite auf eigene Anträge verzichtet.

 

2.) die Scheidung ohne Scheidungsfolgesachen stattfindet (nur Amtsfolgesache wie Versorgungsausgleich o.ä.),

 

3.) die Scheidung mit einverständlichen Scheidungsfolgesachen durchgeführt wird.

 

Aber: Dies setzt voraus, dass Sie zuvor eine sog. Scheidungsfolgenvereinbarung geschlossen haben, die Sie dem Gericht vorlegen können. Erfolgt die Vorlage der Scheidungsfolgenvereinbarung erst im Prozess, sind hier wiederum zwei Anwälte erforderlich.  

 

 


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