Die Nutzung einer Mietwohnung bei einer Scheidung
Fall 1: Wenn sich die Eheleute über die Nutzer einer Mietwohnung im Scheidungsfall einig sind.
Situation 1: Einer oder beide Ehepartner im Mietvertrag
Wenn derjenige, der nicht im Mietvertrag steht, in der Wohnung bleiben soll, muss er sich bemühen, den Mietvertrag übernehmen zu können. Hierfür bedarf es der Zustimmung des Vermieters, weil dieser einen anderen Vertragspartner erhält.
Stehen hingegen beide Eheleute im Mietvertrag, sind beide gleichwertige Vertragspartner des Vermieters. Eine Kündigung muss in diesem Falle durch beide Eheleute gemeinsam erfolgen.
Die Kündigung nur eines Ehepartner ist unwirksam.
Situation 2: Die Eheleute sind sich über die weitere Nutzung einer Mietwohnung einig, aber der Vermieter weigert sich
In dieser Situation könnten Mieter den Vermieter auf den Anspruch auf Wohnungsüberlassung gem. § 1568 a BGB hinweisen.
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