Erfolgreicher Unternehmer, Selbständiger und Freiberufler
In der Praxis kommt es immer wieder zu Zwangsverkäufen von Unternehmen, Kanzleien, Arztpraxen etc.
Hintergrund ist die hohe güterrechtliche Ausgleichsforderung, die dem Ehepartner im Scheidungsfall zustehen kann. Die gesamte Steigerung des Unternehmenswertes zwischen Hochzeit und Einreichung der Scheidungsklage ist zu halbieren, schlimmstenfalls ist ohne Ehevertrag die Hälfte des Unternehmenswertes an den Ehepartner auszuzahlen.
Szenarien für die Ausgleichszahlung an den Ehepartner:
- Sie erbringen die Ausgleichszahlung aus Ihrem Privatvermögen.
- Sie nehmen einen Kredit auf.
- Sie verkaufen Ihr Unternehmen notgedrungen.
- Sie nehmen die laufenden Betriebseinnahmen, um Ihre Verbindlichkeit zu erfüllen und gefährden unter Umständen damit den laufenden Betrieb.
Selbstständige Gewerbetreibende sind also gut beraten, einen Ehevertrag abzuschließen, der das Betriebsvermögen aus dem Zugewinnausgleich ausklammert. Eine solche Vereinbarung ist üblich und rechtlich nicht zu beanstanden [Urteil des OLG Hamm vom 24.03.2006, 7 UF 288/05 OLGR Hamm 2006, 352].
Sind beide Ehepartner Inhaber des Unternehmens, sollte der Ehevertrag zusätzlich eine Regelung darüber enthalten, welcher Ehepartner im Scheidungsfall zu welchen Bedingungen seine Unternehmensanteile an den anderen verkauft.
Erfahrungsgemäß wollen beide Ehepartner nach einer Scheidung so wenig Gemeinsamkeiten haben wie es nur geht.