Prozesskostenhilfe für Scheidungsverfahren

 

Wer hat Anspruch auf Prozesskostenhilfe?

 

Ist einer der beiden Ehepartner nicht in der Lage, die Scheidungskosten aus seinem laufenden Einkommen zu bezahlen, kommt ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe in Frage. Gleiches gilt auch für Arbeitsuchende.

 

Die Beantragung ist gemessen an anderen Anträgen, die man gelegentlich stellt, einfach. Wir reichen zusammen mit dem Scheidungsantrag den Antrag auf Prozesskostenhilfe beim zuständigen Gericht ein. Aus unserer langjährigen Erfahrung wissen wir, dass die Erfolgsaussichten im Wesentlichen von der Qualität des Schriftsatzes mit den darin enthaltenen Begründungen abhängen.

 

Sind die Begründungen (des Anwaltes) stichhaltig und ergibt sich daraus ein Anspruch auf finanzielle Hilfe, so wird diese auch sowohl für die Gebühren des Rechtsanwaltes als auch für die Gerichtsgebühren gewährt.  

 

Übrigens: Selbst wenn Sie gut verdienen, haben Sie Chancen, Prozesskostenhilfe zu bekommen - nämlich dann, wenn Ihrem Einkommen hohe Verbindlichkeiten gegenüberstehen (Rückzahlung, Immobilienkredit etc.). Schätzungsweise 60 % aller Scheidungsverfahren werden über Prozesskostenhilfe abgewickelt.

 


 

Muss Prozesskostenhilfe zurückgezahlt werden?

 

Rückzahlungsfreie Prozesskostenhilfe - Die Form der Prozesskostenhilfe muss nicht zurückgezahlt werden.

 

Rückzahlung der Prozesskostenhilfe - Demgegenüber gibt es eine andere Form der Hilfe, die mit einer Ratenrückzahlungspflicht von maximal 48 Monaten Dauer verbunden ist. Die Betroffenen müssen dann in festzulegenden Monatsraten die erhaltene Prozesskostenhilfe zurückzahlen, vergleichbar mit einem Ratenkredit. Die Raten für die Rückzahlungen sind abhängig von den Vermögensverhältnissen, dürfen aber den Antragsteller jedoch nicht überfordern.

 




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