Trennungsunterhalt

 

Trennungsunterhalt (§ 1361 BGB)

 

Der Trennungsunterhalt wird für den gesamten Zeitraum zwischen dem Getrenntleben und der Rechtskraft des Scheidungsurteils geschuldet.

 

Anspruchsberechtigter ist der wirtschaftlich schwächere Ehepartner.

 

Trennungsunterhalt wird unabhängig von der Frage gewährt, wer für das Scheitern einer Ehe verantwortlich ist. Ebensowenig kommt es auf die Dauer der Ehe an. Besonderheit beim Trennungsunterhalt ist, dass keine speziellen Voraussetzungen für diesen Anspruch erfüllt sein müssen.

 

Dies ist der wesentliche Unterschied zum nachehelichen Unterhalt (Geschiedenenunterhalt). Die Erklärung dafür ist: Der Gesetzgeber betont während der Trennungsphase die eheliche Solidarität (die Ehe besteht in der Trennungsphase ja noch) stärker als den Aspekt der Eigenverantwortung.

 

Nach Beendigung der Ehe kehrt sich dieses Verhältnis um. Die Folge ist, dass bestimmte Unterhaltstatbestände mit höheren inhaltlichen Anforderungen (Kinderbetreuung, Krankheit, Alter etc.) erfüllt sein müssen.

 

Der Trennungsunterhalt beschränkt sich auf folgende 3 Voraussetzungen: 

 

1. Getrenntleben (§ 1567 BGB)

 

2. Bedürftigkeit des Anspruchstellers

 

3. Leistungsfähigkeit des Unterhaltszahlers

 


 

I. Die Trennung

 

Zwei Voraussetzungen für Getrenntleben

 

1. Die Aufhebung der häuslichen Lebensgemeinschaft (i.d.R. durch Auszug eines oder beider aus der Ehewohnung) und

 

2. Nach außen dokumentierte Ablehnung der Ehe (Die Ablehnung der Ehe erfolgt in der Regel durch eingeschrieben Brief mit Rückschein, eigenhändig durch Empfänger bestätigt).

 

Der Inhalt des Briefes könnten folgendermaßen sein: „Ich will mit Dir ab sofort nicht mehr in einer ehelichen Lebensgemeinschaft leben und werde die Scheidung einreichen.“

 


 

II. Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten

 

Ein Trennungsunterhalt kann nur derjenige geltend machen, der bedürftig ist, d.h. der aus eigener Kraft nicht in der Lage ist, für seinen Lebensunterhalt ganz oder teilweise zu sorgen.

 

Es ist zu unterscheiden zwischen dem generellen Bedarfsbetrag und dem Bedarf im Einzelfall.

 

1. Bedarf des Unterhaltsberechtigten

 

a) Beide Ehepartner arbeiten (Differenzmethode)

 

Arbeiten beide Ehepartner, werden die jeweiligen Nettoeinkommen gegenübergestellt. Derjenige, der weniger verdient, hat Anspruch auf die Hälfte des Differenzeinkommens.

 

b) Ein Eheparter arbeitet (Anrechnungsmethode)

 

In dieser Situation besteht die Besonderheit, dass der Erwerbstätige einen Bonus von 1/7 dafür erhält, dass er arbeiten geht. Das restliche Einkommen von 6/7 wird hälfig geteilt.

 

2. Bedarf im Einzelfall (Bedürftigkeit)

 

Der Bedarf im Einzelfall ermittelt sich aus dem o.g. generellen Bedarf abzüglich etwaiger Beträge. Der häufigste Fall in der Praxis ist das Zusammenleben des Unterhaltsberechtigten mit einem neuen Partner. Die hierdurch erzielten Einsparungen muss sich der Unterhaltsberechtigte anrechnen lassen.



 

III. Leistungsfähigkeit des Unterhaltszahlers

 

Der Sinn und Zweck einer Unterhaltspflicht findet dort seine Grenze, wo der Unterhaltszahler in die Sozialhilfe rutscht und die Allgemeinheit dessen Bedürftigkeit über die Transferleistungen wieder auffangen muss.

 

Dem Unterhaltszahler muss also ein Mindestbetrag verbleiben, mit dem er seinen eigenen Lebensbedarf decken kann.

 

Diesen Betrag nennt man Selbstbehalt.

 

Im Rahmen des Trennungsunterhaltes beträgt der Selbstbehalt 1.000,00 €, und zwar unabhängig davon, ob der Unterhaltsberechtigte arbeitet oder nicht.

 

Beispiel: Das Einkommen des Ehemannes beträgt 1.200 € netto und die Ehefrau ist nicht erwerbstätig.

 

Erst ab einem Einkommen ab 1000 Euro muss der Ehemann Trennungsunterhalt zahlen. Die Ehefrau hätte nach der 3/7 eigentlich einen Anspruch auf 514,29 Euro. Da der Ehemann einen Selbstbehalt von 1000 Euro hat, sind die 514,29 Euro nicht in voller Höhe durchsetzbar, sondern lediglich der Betrag, der 1000 Euro übersteigt, also 200 Euro. 

 




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