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Das Unterhaltsrecht seit 2008

 

Grundzüge der Unterhaltsrechtsreform 2008

 

Mit der Unterhaltsrechtsreform 2008 werden die Interessen minderjähriger Kinder gestärkt. So wurde die Rangfolge der Unterhaltszahlungen neu festgelegt. Wenn die Leistungsfähigkeit des Unterhaltszahlers nicht für die Zahlungen an den geschiedenen Ehegatten und die Kinder ausreicht (sog. Mangelfall), so erhalten Kinder jetzt vorrangig Unterhalt.

 

 

Wegfall der zeitlich unbegrenzten Lebensstandardgarantie (§ 1574 BGB)

 

Im Gegensatz zu früherer Rechtsprechung wird die nacheheliche Eigenverantwortung der Ehepartner größer. Hier schreibt der geänderte Paragraph 1574 BGB jetzt vor: Dem geschiedenen Ehegatten obliegt es, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben.

 

Das bedeutet, dass Ehepartner jetzt tatsächlich bei der nächsten Gelegenheit eine Tätigkeit annehmen müssen, um selbst für ihren Lebensunterhalt aufzukommen.

 

 

Zweitfamilien sollen gestärkt werden.

 

War nach der bisherigen Rechtssprechung die Gründung einer neuen Familie nach einer Scheidung mit erheblichen Unterhaltsleistungen an die erste Familie "belastet", so ist jetzt durch die Änderung des Unterhaltsrechts ein Neustart aus finanzieller Sicht eher möglich, da der Zeitraum für Unterhaltszahlungen an den geschiedenen Ehegatten in der Höhe und in der Laufzeit begrenzt ist. 

 

 

Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB)

 

Elternteile, die  Kinder betreuen, gleich ob verheiratet oder nicht, bekommen in den ersten drei Jahren ab Geburt des Kindes den sog. Betreuungsunterhalt. Danach verlängert sich dieser Anspruch, "soweit dies der Billigkeit entspricht". Diese Billigkeitsprüfung orientiert sich an den Umständen des Einzelfalls. Dies schließt auch die Möglichkeiten der Kinderbetreung vor Ort ein. Sind diese vorhanden, ist um so mehr eine (Teil-)Erwerbstätigkeit zumutbar. Das bisherige Altersphasenmodell, bei dem die Unterhaltszahlungen sich nach dem Lebensalter der Kinder richtet, wurde damit aufgegeben.

 


Mindestunterhalt für ein Kind:


Bis   6 Jahre (1. Alterstufe): 279 EUR
Bis 12 Jahre (2. Alterstufe): 322 EUR
Bis 18 Jahre (3. Alterstufe): 365 EUR

 


Auswirkungen auf Altfälle

 

3 Situationen sind zu unterscheiden:

 

Situation 1 - Es besteht eine rechtskräftige Vereinbarung über Unterhalt (Urteil, Unterhaltsvereinbarung o.ä.)

 

Die neuen Regeln gelten für Fälle, die ab dem 01.07.1977 geschlossen worden sind. Das bedeutet, dass die Unterhaltsregelungen, die bisher getroffen wurden, jetzt durch ein Gericht geprüft und an die neue Rechtslage angepasst werden können. Dass es in den nächsten Jahren zahlreiche Anträge auf Neufestlegung von Unterhalt geben wird, ist bereits jetzt sicher. Ob es jedoch rückwirkende Abänderungen von bisherigen Unterfestlegungen geben wird oder ob die Gerichte diese Urteile bestehen lassen (sog. Vertrauensschutz), ist derzeit noch nicht absehbar.

 

Gemäß Übergangsregelung* werden sich Gerichte im Einzelfall mit der Frage nach einer Rückerstattung von Unterhalt befassen müssen. Sie werden auch die Frage zu klären haben, ob eine Rückzahlung von Unterhalt überhaupt denkbar ist und wenn ja, welche Rückzahlungshöhe dann für den Unterhaltsempfänger zumutbar ist.

 

Unzumutbarkeit ist dann gegeben, wenn die Rückzahlung von Unterhalt den Unterhaltsempfänger überfordern würde (Unterhalt wird in der Regel nur bei Bedürftigkeit gewährt).

 

Situation 2 - Es wurde noch nie über den bislang gezahlten Unterhalt gestritten. Sollte in Zukunft über Unterhalt, der bis zum 31.12.2007 gezahlt worden ist, gestritten werden, gilt das alte Unterhaltsrecht.


Situation 3 - Ist ein Verfahren anhängig, indem über Unterhalt gestritten wird, ist aus Sicht des Unterhaltszahlers die Wiederaufnahme der mündlichen Verhandlung zu beantragen, um eine Rechtsprechung nach dem neuen Unterhaltsrecht zu bekommen.

 

 

*§ 36 EGZPO Übergangsvorschriften zur Unterhaltsreform 1.1.2008

 


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