Verfahrensablauf für den Antragsteller
Wir haben Ihnen eine Übersicht über den üblichen Verfahrensablauf zusammengestellt, wenn Sie derjenige sind, der die Scheidung beantragt
1. Schritt: Lassen Sie sich beraten
Eine Scheidung ist, genau wie eine Hochzeit, ein wichtiger Schritt im Leben eines Menschen. Daher sollten Sie sich unbedingt von einem erfahrenen Anwalt beraten lassen. Das gilt auch, wenn Sie sich mit Ihrem Ehepartner über die Scheidung einig sind und Sie eine einvernehmliche Scheidung wollen.
Wichtig: In den letzten Jahren wurden zahlreiche Änderungen im Bereich des Unterhaltsrechts umgesetzt. Genannt seien hier nur die Unterhaltsrechtsreform sowie weitere ergänzende Gesetze und Urteile in der Folge.
2. Schritt: Scheidungsantrag stellen
Wer die Scheidung will, muss einen Scheidungsantrag stellen. Sie können den Scheidungsantrag aber nicht selbst stellen, denn in Deutschland ist hierfür ein Anwalt vorgeschrieben (Anwaltszwang), der für Sie den Scheidungsantrag beim Gericht einreichen muss.
Rechtsanwälte für Scheidungs- und Unterhaltsrecht finden Sie hier
3. Schritt: Entwurf des Scheidungsantrages
Anhand Ihrer Angaben entwirft Ihr Anwalt den Scheidungsantrag.
Sofern Sie Prozesskostenhilfe beantragen möchten, reicht Ihr Anwalt den Prozesskostenhilfeantrag zusammen mit dem Scheidungsantrag beim zuständigen Familiengericht ein.
4. Schritt: Erste gerichtliche Bearbeitung
Der Scheidungsantrag wird bei dem Familiengericht eingereicht und schließlich erfahrungsgemäß frühestens nach 2 Wochen an Ihren Ehepartner mit der Bitte um Stellungnahme zugeleitet.
Das Familiengericht übersendet der von Ihnen ausgewählten Kanzlei eine vorläufige Kostenrechnung über die Gerichtskosten. Bitte begleichen Sie die Gerichtskosten zeitnah, damit es hier nicht zu Verzögerungen kommt.
5. Schritt: Versorgungsausgleich
Das Gericht versendet an Sie und Ihren Ehepartner Fragebögen zum Versorgungsausgleich, um die Höhe der Rentenanwartschaften zu klären. Sie füllen diese Formulare 3-fach aus und reichen sie bei Ihrer Kanzlei ein, die diese dann dem Gericht zusendet. Das Gericht wiederum leitet die Formulare an die einzelnen Rentenversicherungsträger weiter.
Dieser Klärungsprozess dauert zwischen vier und sechs Monaten. Verkürzen Sie dies, indem Sie bereits im Vorfeld einen sogenannten Kontenklärungsantrag stellen. Sie haben einen Anspruch auf jederzeitige Auskunft des Rentenversicherungsträgers. Machen Sie im eigenen Interesse von diesem Recht Gebrauch. Es kostet Sie nichts.
6. Schritt: Festlegung des Scheidungstermins
Das Gericht bestimmt einen Termin zur mündlichen Verhandlung, sobald ihm die Auskünfte zu den Rentenversicherungskonten vorliegen.
7. Schritt: Der Scheidungstermin
Beide Ehegatten müssen in der mündlichen Verhandlung vor dem Scheidungsrichter persönlich erscheinen. Derjenige, der den Scheidungsantrag gestellt hat, muss zu diesem Termin auch seinen Anwalt mitbringen.
Und das passiert normalerweise im Scheidungstermin
Nachdem Sie den Gerichtssaal betreten haben, beginnt das Verfahren mit dem Aufruf zur Sache durch den Familienrichter, d.h. dieser spricht in sein Diktiergerät, um welches Verfahren es sich handelt, wer Antragsteller, wer Antragsgegner ist und schließlich welcher Rechtsanwalt für welche Partei erschienen ist.
Sodann werden die Personalien geklärt, wobei sich jede Partei durch einen Personalausweis oder Reisepass zu legitimieren hat:
• Name
• Aktuelle Adresse
• Geburtsdatum
• Beruf
• Einkommen
Im Anschluss werden die Parteien zu den Scheidungsvoraussetzungen angehört (Scheitern der Ehe als Ist-Zustand; keine Chance auf Wiederherstellung der Ehe in der Zukunft).
Sobald die Anhörung abgeschlossen ist und alle Sachverhalte entsprechend geklärt wurden, berechnet das Gericht den Versorgungsausgleich auf Grundlage der Auskünfte der Versorgungsträger.
Damit sind alle Voraussetzungen erfüllt, damit das Gericht das Scheidungsurteil sprechen kann.
8. Schritt: Zusendung des Urteils bzw. Beschlusses
Mit Übersendung des Scheidungsurteils erhalten Sie eine endgültige Anwaltshonorar-Rechnung. Diese berücksichtigt die endgültige Festsetzung des Gegenstandswertes durch das Gericht, der Grundlage für die Bemessung der Rechtsanwaltsgebühren ist.
Für Neuverfahren ab dem 1.9.2009: Das Familiengericht entscheidet nicht mehr durch ein Urteil, sondern durch einen Beschluss.
9. Schritt: Rechtskraft der Scheidung
Die Scheidung wird rechtskräftig, wenn keiner der Eheleute innerhalb eines Monats widerspricht.
Jetzt sind Sie geschieden und können neu heiraten.