Wenn nur einer aus der gemeinsamen Mietwohnung auszieht
1. Wer im Mietvertrag steht und ausziehen will, muss den Mietvertrag kündigen
Wenn derjenige in der gemeinsamen Wohnung bleiben will, der nicht im Mietvertrag steht, sollte sich bemühen, in den Mietvertrag einzusteigen. Hierfür bedarf es der Zustimmung des Vermieters, weil dieser in Zukunft einen anderen Vertragspartner und also auch einen anderen Schuldner bekommt.
2. Wenn beide Eheleute im Mietvertrag stehen
Stehen beide Eheleute im Mietvertrag, sind beide gleichwertige Vertragspartner des Vermieters. Die Lösung sieht in der Praxis so aus, dass beide Eheleute den Vermieter schriftlich um die Entlassung eines Ehepartners aus dem Mietvertrag ersuchen.
3. Die vorläufige Wohnungszuweisung bis zum Scheidungsurteil
Problem: Derjenige, der bleiben will, steht nicht im Mietvertrag. Es muss also auf Antrag bei Gericht eine Zuweisung der Wohnung an den Ehepartner erfolgen. Eine Ehewohnung kann auf Antrag einem Ehegatten zur alleinigen Benutzung zugewiesen werden, wenn dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden (§ 200 FamFG Abs 1 Nr. 1 iVm § 1361 b Abs.1 BGB).
