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Änderung des Geschiedenenunterhalts

 

Gleichstellung des 1. und 2. Ehegatten bei der Anrechung von Einkommen

 

Der Bundesgerichtshof hat am 18. November 2009 entschieden, dass der 1. und 2. Ehegatte unterhaltsrechtlich gleichgestellt werden. Was viele nicht wissen: Der neue Ehegatte hat gegenüber seinem Ehepartner einen Unterhaltsanspruch, der ebenfalls in die Gesamtberechnung mit einfließt, den sog. Familienunterhalt nach § 1360 BGB.

 

BGH Urteil vom 18. 11. 2009 – XII ZR 65/09).

 


 

Wie errechnet sich der Unterhaltsbedarf bei erneuter Heirat?

 

Die Einkommen des neue Ehepaares sowie des Ex-Ehepartners werden addiert und durch die Anzahl der Beteiligten geteilt. Daraus ergibt sich ein Anspruch auf Unterhalt für denjenigen, der über weniger monatliches Einkommen verfügt. Der Gesetzgeber hat einen Bonus für unterhaltspflichtige Erwerbstätige eingerichtet. Wer für seinen Lebensunterhalt selbst aufkommt, wird damit belohnt, dass er 1/7 des zu zahlenden Unterhaltes für sich behalten kann. Der verbleibende Rest wird unter den Beteiligten so aufgeteilt.

 


 

Was hat sich geändert?

 

Die Gleichstellung des Ex-Ehepartners mit dem derzeitigen Ehepartner geht nach Meinung der Richter des obersten Familiengerichtes soweit, dass nicht nur einem Ex-Ehepartner, der einen Anspruch auf Unterhalt geltend macht, eine Verpflichtung zur Arbeit trifft, sondern auch den jetzigen Ehepartner. Natürlich muss niemand arbeiten gehen, der das nicht will. Auch bei einer sog. Hausfrauen- oder Hausmann-Ehe müssen sich alle Beteiligten ein sog. fiktives Einkommen anrechnen lassen, das diese erhalten hätten, gingen sie einer geregelten Arbeit nach.

 


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