Anerkennung ausländischer Scheidungen

 

EU-Staaten

 

Eine Scheidung im Ausland wird in einem anderen Land nur unter bestimmten Bedingungen automatisch anerkannt. Eine Vereinfachung besteht innerhalb des EU-Raumes. Hier haben die EU-Staaten in einem gemeinsamen Abkommen vereinbart, dass für die Anerkennung kein separates Verfahren notwendig ist.

 

"Anerkennung von Scheidungen aus EU–Staaten (Mitgliedstaaten der EuEheVo, Art. 21 Abs. 1 VERORDNUNG (EG) Nr. 2201/2003 DES RATES vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung)."

  

Wie schon der Name der Verordnung vermuten lässt, werden nicht nur Scheidungsbeschlüsse, die in Mitgliedstaaten rechtskräftig geworden sind, in allen Mitgliedstaaten ohne weitere Nachprüfung anerkannt, auch Sorgerechtsurteile bedürfen keiner gesonderten Anerkennung und sind damit im gesamten EU-Raum gültig.

 


Nicht-EU-Staaten

 

Anders verhält es sich bei Nicht-EU-Staaten. Wenn keine anderslautenden zwischenstaatlichen Regelungen bestehen, schreibt das FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), hier insbesondere die §§ 107 bis 109 vor, dass ein Anerkennungsverfahren durchzuführen ist. Zuständig für die Überprüfung sind nicht die Familiengerichte, sondern die örtlichen Landesjustizverwaltungen.

 

Mit Bestandskraft der Entscheidung der Landesjustizverwaltung ist die Anerkennung des ausländischen Scheidungsurteils endgültig und hat Bindungswirkung für alle deutschen Behörden und Gerichte.

 

Damit das Anerkennungsverfahren Aussicht auf Erfolg hat, ist zunächst eine wichtige Voraussetzung die Wirksamkeit der ausländischen (Ent)Scheidung.

 

Gem. § 108 Abs. 1 FamFG werden ausländische Entscheidungen inzident anerkannt, ohne dass es eines besonderen Anerkennungsverfahrens bedarf.

 

Anerkennung bedeutet, dass sich die Rechtswirkung der ausländischen Entscheidung auf das Inland erstreckt. Hierzu bedarf es einer im Ausland „wirksamen“ Entscheidung.

 

Doch nicht alle Entscheidungen ausländischer Gerichte führen im Anerkennungsverfahren zum gewünschen Erfolg. Die Gründe, die einer Anerkennung im Wege stehen können, sind im § 109 Absatz 1 FamFG geregelt und liegen in der fehlenden Anerkennungszuständigkeit des ausländischen Gerichts, fehlenden rechtlichen Gehörs, der Unvereinbarkeit mit früheren Verfahren oder dem Verstoß gegen den Rechtsgrundsatz der deutschen ´ordre public`.

 

Ein solcher Verstoß käme in Frage, wenn das Ergebnis der Anerkennung der ausländischen Entscheidung im eklatantem Widerspruch zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen und Gerechtigkeitsvorstellungen stünde.

 


 

Privatscheidung

 

Mit diesem Begriff meint man Scheidungen, die ohne gerichtliche bzw. behördliche Beteiligung nur zwischen den Eheleuten stattfindet.

 

Beispiele sind die im islamischen Rechtsraum mögliche Verstoßung der Ehefrau (sog. Talaq) oder aber die Übergabe eines sog. Scheidebriefes.

 

Zur Veranschaulichung: Eine gerichtliche Entscheidung, deren Anerkennungsfähigkeit überprüft werden könnte, liegt dann nicht vor.

 

Ist hingegen die Privatscheidung von einer ausländischen Behörde registriert worden, verleiht dies der Privatscheidung den Charakter einer offiziellen Entscheidung, die auf ihre Anerkennungsfähigkeit hin überprüft werden kann.

 




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