Unternehmerscheidung
Wir wissen, wo wir suchen müssen
Wer mit einem Unternehmer oder einer Unternehmerin verheiratet ist, sollte gut informiert sein, sobald sich abzeichnet, dass die Ehe am Ende ist.
Der am häufigsten versuchte Trick, um die Höhe von Unterhalt und Zugewinn zu drücken, ist, sich arm zu rechnen. Ein Laie bemerkt diese Buchhaltertricks nur selten.
Wir sagen Ihnen, wo die Schlupflöcher sind. So manch ein Unternehmer ist aus allen Wolken gefallen, als er versucht hat, steuerliche Abschreibungen zu nutzen, um den Unterhalt zu drücken und wir ihn eines Besseren belehren mussten, dass die Tatbestände aus dem Steuerrecht häufig keine Auswirkungen im Unterhaltsrecht haben.
Unternehmer begehen nicht selten den großen Fehler und betrauen den Anwalt, der sich üblicherweise um die betriebliche Belange kümmert, ebenfalls mit dem Scheidungsverfahren und wundern sich dann, dass es nicht besser für sie ausgeht.
Wichtig: Eine starke Verhandlungsposition
Denken Sie daran: Ihnen gehört die Hälfte des während der Ehezeit erwirtschafteten Gewinns. Darunter fallen nicht nur Bankguthaben, sondern auch Immobilien, Beteiligungen, Aktiendepots. Besonders relevant ist der Wert des Unternehmens, der sich nicht nur aus den Bilanzwerten, sondern auch aus Kundenstamm, Markenname und Marktwert zusammensetzt.
Damit Sie eine möglichst optimale Ausgangsposition haben, tragen wir für Sie diese Werte zusammen und empfehlen Ihnen die geeignete Strategie für die Vermögensauseinandersetzung.
Wenn Sie keinen Einblick in die Finanzen Ihres Ehepartners haben
Immer wieder kommt es vor, dass Unternehmer ihren Ehepartnern den Einblick in die Finanzen verweigern. In diesem Fall muss das vorrangige Ziel sein, einen vollständigen Überblick zu bekommen, welche Gelder und sonstigen Vermögenswerte vorhanden sind.
In der Vergangenheit haben wir bei fehlender Kooperation von Ehepartnern, z.B. bei Verweigerung von Auskünften zum Vermögen einstweilige Anordnungen, Auskunftsklagen, Haftanträge und andere geeignete Maßnahmen eingeleitet, um die gewünschten Auskünfte für unsere Mandanten zu erlangen.
Selbst wenn Sie und Ihr Partner sich einig sind, sich vorläufig „nur“ zu trennen und die eigentliche Scheidung noch nicht konkret geplant oder absehbar ist, zahlt es sich erfahrungsgemäß aus, diesen Schwebezustand vertraglich über eine Trennungsfolgenvereinbarung abzusichern.
