Internationale Kindesentführung

 

Jährlich werden Hunderte Kinder nicht nur innerhalb Deutschlands entführt, sondern auch nach oder aus Deutschland heraus. Hierzu zählen auch Fälle, in denen Kinder bei einem Elternteil den Urlaub verbringen und nicht mehr herausgegeben werden.

 

Um Kinder stärker zu schützen, wurde das Haager Abkommen über Kindesentführungen geschlosssen, dem zahlreiche Staaten beigetreten sind. Das erleichtert die Handhabe gegen die Kindesentführer, jedoch bleibt immer das Problem regionaler Besonderheiten bei der Bearbeitung von Entführungen (z.B. Tätigwerden der Polizei nur bei Sonderzahlungen usw.). Das Auswärtige Amt sowie das Bundesamt für Justiz sind hier sehr bemüht, die notwendige Hilfe nicht nur für die europäischen Nachbarländer, sondern auch für die anderen Beitrittsländer des Haager Abkommens zu leisten, damit die Kinder schnellstens, gesund an Leib und Leben, zurück nach Hause kommen können.

 

Internationes Gesetz zum Schutz vor Kindesentführungen - HKiEntÜ

 

(Haager Abkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25.10.1980)

 

Da es sich bei internationalen Kindesentführungen um eine komplizierte Rechtsmaterie handelt und zudem davon ausgegangen werden muss, dass eine Gefährung für das Kind besteht, gibt es nur wenige Kanzleien, die den Sorgerechtsinhabern zur Seite stehen, wenn ein Kind entführt wurde. Die Besonderheit ist, dass sowohl mit Druck gegen den Entführer vorgegangen werden muss, hierbei jedoch die allergrößte Aufmerksamkeit dem Kind selbst zuteil werden muss.

 

Kindesentführung ist eine Straftat

 

Die Strafverfolgungsbehörden, mit denen wir eng zusammenarbeiten, sind im Umgang mit dieser schwierigen Situation geschult und setzen länderübergreifend auch polizeiliche Mittel ein, um den Aufenthaltsort enführter Kinder zu finden und sie aus der Gewalt der Entführer zu befreien, wenn die Herausgabe des Kindes nicht freiwillig erfolgt.

 

Vom Abkommen erfasst werden nur Kinder, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

 

Einleitung des Rückführungsverfahrens

 

Für Rückführungsverfahren sind Familiengerichte zuständig. Hier wird zunächst geprüft, ob ein Verstoß gegen das Sorgerecht vorliegt. Nicht in allen Fällen handelt es sich auch tatsächlich um einen Entführungsfall. So manch besorgte Eltern haben schon eine Entführung vermutet, weil der Kontakt zum anderen Elternteil unterbrochen war (Autopanne, kein Telefonempfang, unklare Absprachen zwischen den Eltern o.ä.). Handelt es sich um einen Entführungsfall, kann die Rückführung auch im Eilverfahren angeordnet werden. 

 

Die Gericht arbeiten eng mit den örtlichen Jugendämtern zusammen (sofern vorhanden). Diese sind verpflichtet, dem Gericht Auskünfte über die aktuelle Situation des Kindes zu geben sowie die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen zu unterstützen.

 

Auch das Kind wird gehört

 

Wie in Kindschaftssachen in Deutschland üblich, wird das Kind in der Sache angehört. Auch hier gilt: Je älter das Kind, desto relevanter ist seine Aussage und desto stärker werden seine Wünsche berücksichtigt. Dem Kind kann ein vom Gericht bestellter Verfahrenspfleger beigeordnet werden, der die Interessen des Kindes zu vertreten hat und der ein erhebliches Mitspracherecht hat.

 

Praxisproblem: Kinder nehmen die Welt anders wahr

 

Dem Kind ist oftmals nicht bewußt, dass eine Entführung vorliegt, da sich der Elternteil besondere Mühe gibt, um das Kind in seinem Sinne zu beeinflussen.

 

Hält sich ein Kind gegen den Willen des sorgerechtsbestimmenden Elternteils beim anderen Elternteil auf, ist nicht selten die Situation gegeben, dass versucht wird, dem Kind durch Ausflüge oder kleine Geschenke die neue Situation als Alltag oder besonders erstrebenswert darzustellen; eine Straftat bleibt es trotzdem.

 

Das Kind auf diese Weise auf die andere Seite zu ziehen, birgt auch Gefahren. Leider sind nicht alle Jugendämter oder Verfahrenspfleger objektiv, hier muss man sehr genau hinsehen. Einige handeln nach dem Motto: Es gibt eine neue Situation, mit dem das Kind zufrieden scheint, warum also schon wieder etwas ändern?

  

Wichtig: Die Rückführungsentscheidung des Gerichts

 

Liegen die Voraussetzungen des HKiEntÜ vor, fasst das Gericht den Beschluss, in dem es die Rückführung des Kindes innerhalb einer bestimmten frist anordnet.

 

Diese Entscheidung  kann nach Eintritt der Rechtskraft vollstreckt werden.

 

Vollstreckungsmaßnahmen

 

Die Maßnahmen der Vollstreckung kann man als drastisch bezeichnet. Wer sich widersetzt, kann mit Geldstrafe oder Ordnungshaft rechnen.

 

Darüber hinaus kann die gerichtliche Entscheidung auch mit staatlicher Gewalt, also mit Unterstützung regionaler Gerichtsvollzieher oder der Polizei durchgesetzt werden.

 

Was tun bei Kindesentführung?

 

Wenn Ihr Kind entführt wurde, sollten Sie sofort handeln. Wenden Sie sich an uns, wir kümmern uns sofort um alles Notwendige für die Rückführung Ihres Kindes und binden hierzu sowohl das Familiengericht als auch das Justizministerium ein. Verlieren Sie keine Zeit.

 

Der vorläufige Rechtsschutz, der in diesem Fall schnell einsetzen kann, ist ein starkes Instrument zur Klärung der Situation. Darüber hinaus kann dem Entführer bis zur Entscheidung des Gerichts das Recht entzogen oder eingeschränkt werden, sich frei bewegen zu können, um ein Untertauchen mit dem Kind zu erschweren.

 




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